erstehilfeDieser Beitrag befasst sich mit verschiedenen Aspekten der Ersten Hilfe, also der Hilfeleistung in Unglücks- und Notfällen sowie bei Erkrankungen bis zum Eintreffen professioneller Helfer, mit dem Ziel, Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden oder zu mildern. Dabei soll hier weder der Inhalt eines Erste Hilfe Kurses im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (§68 FeV) noch eine Betriebshelferausbildung nach BGG 948 vollständig wiedergegeben werden; auch erfolgt keine Be­schränkung auf die dort vorgegebenen Inhalte.

Bisher verfügbare Themen:

» Reanimation / Herz-Lungen-Wiederbelebung
» Verbrennungen
» Rechtsgrundlagen


Reanimation / Herz-Lungen-Wiederbelebung erstehilfe-aed

Folgende Vorgehensweise entspricht den ERC 2015 Richtlinien der Laienreanimation beim Erwachsenen:

  1. Person ansprechen

  2. Person rütteln

  3. Um Hilfe rufen

  4. Kopf überstrecken, Kinn mit den Fingerspitzen anheben

  5. Normale Atmung (hören/fühlen/sehen)?
    ja: stabile Seitenlage, Notruf 112 durch Helfer oder selbst
    nein: weiter mit 6.

  6. Notruf 112 durch Helfer oder selbst

  7. Wenn vorhanden: AED holen (lassen)

  8. 30 Kompressionen, 2 Beatmungen – im Wechsel, unterbrochen durch AED-Anwendung, sobald dieser einsatzbereit ist

Erläuterungen: Die Inspektion des Mundraumes nach Fremdkörpern erfolgt nicht mehr. Auch auf eine Pulskontrolle durch den Laienhelfer wird mittlerweile verzichtet, da diese fehleranfällig ist. Zudem folgt einem primären Atemstillstand (und dies sind nur etwa 10% der Fälle; 90%: primärer Herzstillstand) innerhalb von ca. sechs Minuten ein Herzstillstand. Zu 4.: Dazu eine Hand unters Kinn, eine auf den Kopf legen. Nicht in den Nacken greifen. Bei 5. liegt die Betonung auf normal. Eine abnormale Atmung wie z.B. die häufige Schnappatmung ist einem Atemstillstand gleichwertig. Zu 8.: Das Aufsuchen des Druckpunktes ist gegenüber früherer Richtlinien vereinfacht: Mitte des Brustkorbs – bekleidungsfrei, um Verrutschen zu vermeiden. Druckfrequenz: min. 100x/Min. (max. 120x), Tiefe: min. 5cm (max. 6cm), Arme durchgedrückt und senkrecht halten, zwischen den Kompressionen vollständig entlasten ohne die aufeinander liegenden Handballen abzuheben. Beatmungsdauer: je 1 Sekunde mit 500-600ml Volumen bei überstrecktem Kopf, Mund-zu-Mund oder Mund-zu-Nase (jeweils anderes zu halten!). Sollte der Helfer nicht zu Beatmungen in der Lage sein, werden ununterbrochen Kompressionen durchgeführt.

Folgende Filme erstehilfe-kamera stehen zur Auswahl:

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Infos zur Verwendung dieser Filme in Ihrem Unterricht: MedCtr-Videos


Verbrennungen erstehilfe-feuer

  1. Hitzequelle (z.B. verbrühte Kleidung) entfernen

  2. Kleinere Verbrennungen (z.B. ein Finger) sofort ca. 2 Minuten mit Wasser kühlen

  3. Wunde steril abdecken (Brandwundenverband, klebefrei)

  4. Bei großflächigen Verbrennungen Notruf 112

  5. Überwachung und Beruhigung des Betroffenen, bei Schock Schocklage, bei Bewusstlosigkeit stabile Seitenlage, bei Atemstillstand Reanimation

Ein Notruf ist sicher bei einer verbrannten Körperoberfläche ab ca. 5% (z.B. ein halber Arm) sinnvoll, bei starken Verbrennungen oder starken Schmerzen jedoch auch schon bei einer wesentlich kleineren betroffenen Fläche. Bei Kindern ist bereits die Verbrennung eines Armes lebensbedrohlich (ca. 9% der Körperoberfläche). Aufgrund der raschen Ausbreitung von Flüssigkeiten kann der Inhalt einer einzigen Tasse bei Kindern ca. 20% der Körperoberfläche verbrühen.

Erläuterungen: Die bisher empfohlene Kühlung auch großflächiger Verbrennungen für 10 Minuten mit 20 Grad kühlem Wasser erfolgt nicht mehr (Gefahr der Unterkühlung).


Rechtsgrundlagen erstehilfe-paragraph

Unterlassene Hilfeleistung. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ – §323c StGB

Eine deutliche höhere Strafe, nämlich durch Wertung einer unterlassenen Hilfeleistung als Totschlag oder Körperverletzung (unechtes Unterlassungsdelikt) droht den so genannten Garanten. Eine solche Garantenstellung wird z.B. angenommen gegenüber Familienmitgliedern, in anderen Lebens- und Gefahrengemeinschaften oder bei freiwilliger Übernahme einer Beschützerfunktion z.B. als Notarzt, Rettungsdienstmitarbeiter, Babysitter oder Erzieher.

Bei der Hilfeleistung im persönlichen Umfeld stellen sich Haftungsfragen eher selten. Bei Hilfeleistungen gegenüber Fremden ist jedoch die Haftungsbeschränkung für Fehler bei der Ersten Hilfe durch nicht-professionelle Helfer (dies wird Geschäftsführung ohne Auftrag genannt) auf die Fälle Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von erheblicher Bedeutung:

Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr. Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“ – §680 BGB

Als dritte wesentliche Rechtsgrundlage ist jener Paragraph zu nennen, der es z.B. zulassen könnte, ein parkendes Auto aufzubrechen, um dessen Verbandskasten zu benutzen, wenn dies die einzige Möglichkeit wäre, an dringend benötigtes Verbandsmaterial zu gelangen:

Rechtfertigender Notstand. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“ – §34 StGB

Weitere Informationen:

» Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung


(red21/10-2015,05-2010)

WARNUNG

Angaben ohne Gewähr, Berichtigungen willkommen.

Diese Informationen ersetzen nicht den Besuch beim Arzt oder Apotheker.

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